Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !
§2a Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) 1 Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemäß § 10 Abs. 1 einzubeziehen; das freie Vermögen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberücksichtigt. 2 Wird ein solches Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der Inhaber angemessene Vorkehrungen für den Schutz seiner Kunden für den Fall zu treffen, dass auf Grund seines Todes, seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen das Institut seine Geschäftstätigkeit einstellt.
Weitere Paragraphen:
§1 Begriffsbestimmungen
§2 Ausnahmen
§2a Rechtsform
§2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
§3 Verbotene Geschäfte
§4 Entscheidungen der BaFin
Beachte auch unsere News:
► Kreditvermittlung unseriös ?
► Vorraussetzung für Kreditvermittlung § 34c GewO
Zurück zur Übersicht [Kredit-Gesetze]
Hinweis: Wir führen keine Rechtsberatung durch!