Kreditwesengesetz – § 4 Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 

Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !

§ 4 Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.  Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.


Weitere Paragraphen:

§1 Begriffsbestimmungen
§2 Ausnahmen
§2a Rechtsform
§2b Inhaber bedeutender Beteiligungen
§3 Verbotene Geschäfte
§4 Entscheidungen der BaFin

Beachte auch unsere News:
► Kreditvermittlung unseriös ?
► Vorraussetzung für Kreditvermittlung § 34c GewO

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Hinweis: Wir führen keine Rechtsberatung durch!

 

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Stephi

Alles super geklappt. Nachdem alle Unterlagen von mir eingereicht wurden, hat es ca 5 Tage bis zur Auszahlung gedauert. Trotz negativer Schufa. Top gerne wieder

Stephi

Jörg F. – Bauarbeiter

Es gab keinerlei Probleme bei der Kreditabwicklung! ein Lob an die günstigen Kreditkonditionen und Zinsen. Sehr zügig...

Jörg F.
Bauarbeiter