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Beamte auf Probe
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Siehe auch:
■ Angestellte im öffentlichen Dienst
■ Beamte auf Lebenszeit
■ Pensionäre
■ Kredit für Beamte
Weitere aus dem Internet recherchierte Informationen zu
Beamter auf Probe:
Beamte auf Probe sind diejenigen Beamten, die zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine hauptberufliche Probezeit in einem Bewährungsdienstverhältnis zurückzulegen haben. Vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz.
Beamter auf Lebenszeit kann nur werden, wer für die angestrebte Laufbahn hinreichend geeignet und befähigt ist. Die Eignung und Befähigung hat der Beamte nachzuweisen während der beamtenrechtlichen Probezeit. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen der laufbahnrechtlichen und der statusrechtlichen Probezeit. Die laufbahnrechtliche Probezeit ist in den jeweiligen Laufbahnen unterschiedlich lang ausgestaltet. Nach außen wird der Lauf dieser Probezeit dadurch deutlich, dass die Dienstbezeichnung des Beamten in dieser Zeit den Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“ trägt. Nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ist der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Ist dies nicht der Fall, bleibt er zunächst Beamter auf Probe.
Für die Feststellung der Eignung und Befähigung des Beamten ist allein die laufbahnrechtliche Probezeit entscheidend. Behauptet der Dienstherr nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit, der Beamte habe fachliche Mängel, so berechtigt ihn dies, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verweigern.
Während der laufbahnrechtlichen Probezeit ergeben sich für den Dienstherrn aus der allgemeinen Fürsorgepflicht besondere Betreuungs- und Beratungspflichten. Insbesondere muss der Beamte rechtzeitig auf Leistungsschwächen, Missstände und fachliche Fehler hingewiesen werden. Kommt der Dienstherr diesen besonderen Pflichten nicht nach, ergeben sich hieraus Konsequenzen, wenn bei Ende der Probezeit die mangelnde Eignung und Befähigung des Beamten festgestellt wird. Eine Entlassung des Beamten auf Probe kommt dann nicht in Betracht. Der Dienstherr hat die Probezeit dann vielmehr zu verlängern.
Grundsätzlich muss der Dienstherr seine Entscheidung, ob der Beamte die Eignung und Befähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt, die gesamten Leistungen des Beamten während der Probezeit zugrunde legen. Unzulässig ist es beispielsweise, allein die Leistungen eines Lehrers im Rahmen eines Unterrichtsbesuches bei Abschluss der Probezeit zu würdigen.
Kommt der Dienstherr unter Beachtung dieser Vorgaben zu dem Ergebnis, dass der Beamte nicht geeignet und befähigt für die angestrebte Laufbahn ist, so hat er folgende Entscheidungsalternativen:
Verlängerung der Probezeit,
Übernahme in die nächstniedrige Laufbahn, wenn die Eignung und Befähigung des Beamten für diese Laufbahn festgestellt worden ist oder
Entlassung des Beamten.
Der Personalrat muss dieser Entscheidung zustimmen. Der betroffene Beamte sollte daher seinen Personalrat frühzeitig umfassend informieren. Die Entscheidung des Dienstherrn darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht ungebährlich verzögert werden. Der betroffene Beamte hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Dienstherrn Widerspruch einzulegen und bei einer ablehnenden Entscheidung über den Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.
Im Widerspruchsverfahren erfolgt vom Grundsatz her eine volle Überprüfung der getroffenen Entscheidung. Demgegenüber ist die verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis eingeschränkt. Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Entscheidung nur daraufhin, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und ob die gesetzlichen Grenzen in der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmassstabe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass der Beamte bereits im Widerspruchsverfahren alle für ihn sprechenden Gesichtspunkte vorträgt.
Vom Grundsatz her haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Dienstherrn aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass beispielsweise im Falle einer Entlassung der Beamte zunächst für den Lauf des Verfahrens weiter Beamter bleibt. Der Dienstherr hat allerdings die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anzuordnen. In diesem Fall muss der Beamte beim Verwaltungsgericht in einem gerichtlichen Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels erwirken.
Beamtenrechtsrahmengesetz:
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte; § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.
Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
(4) Der Beamte ist
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
2.mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4. mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 31 Abs. 2 bleiben unberührt.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
von
Dr. Frank Schulze