Wenn ein Bürge die
Bürgschaftsurkunde blanko unterschreibt und die Gläubigerbank
die fehlenden Eintragungen erst später nachholt, dann ist die
Vereinbarung unwirksam. Durch ein derartiges Vorgehen werde
die Schriftform nicht gewahrt, entschied ein Gericht. Die
gesetzlich angegebene Schriftform soll dem Bürgen das Risiko
einer Haftung deutlich machen. Das wäre nur möglich, wenn
Inhalt und Umfang der Haftung bereits vor der Unterschrift im
Vertrag schriftlich festgehalten würden. Die Klage einer
Kreditbank gegen eine Frau wurde zurückgewiesen, weil die Frau
durch eine Blankounterschrift mit 150.000 DM für ihren Ehemann
gebürgt hatte. |