Wenn ein B�rge die
B�rgschaftsurkunde blanko unterschreibt und die Gl�ubigerbank
die fehlenden Eintragungen erst sp�ter nachholt, dann ist die
Vereinbarung unwirksam. Durch ein derartiges Vorgehen werde
die Schriftform nicht gewahrt, entschied ein Gericht. Die
gesetzlich angegebene Schriftform soll dem B�rgen das Risiko
einer Haftung deutlich machen. Das w�re nur m�glich, wenn
Inhalt und Umfang der Haftung bereits vor der Unterschrift im
Vertrag schriftlich festgehalten w�rden. Die Klage einer
Kreditbank gegen eine Frau wurde zur�ckgewiesen, weil die Frau
durch eine Blankounterschrift mit 150.000 DM f�r ihren Ehemann
geb�rgt hatte. |