Die Banken
verlangen häufig bei der Gewährung von Betriebskrediten die
Sicherungsbürgschaft der Ehefrau, auch wenn diese nicht über
eigene Mittel verfügt. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt,
daß diese Praxis nicht sittenwidrig ist. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes genügt die
Mittellosigkeit des Bürgen nicht zur Feststellung der
Unwirksamkeit des Bürgen, auch nicht die verwandtschaftliche
Verbundenheit mit dem Schuldner. Die Verpflichtung des Bürgen
ist vielmehr in aller Regel erst dann unwirksam, wenn er durch
weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände in seinen
berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt wird und so
ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den
Vertragspartnern entsteht. |