Auskunfteien,
die regelmäßig die Kreditwürdigkeit von Personen ermitteln,
dürfen ihrem Auftraggeber nur personenbezogene Daten
übermitteln. Im entschiedenen Fall waren neben den erfragten
Daten über die Finanzlage einer Frau zusätzlich Auskünfte über
den Ehemann erteilt worden, der einen Offenbarungseid abgelegt
hatte. Das Gericht entschied, daß zur Beurteilung der
finanziellen Lage der Frau Informationen über ihren Mann nicht
erforderlich gewesen seien. Im Gegenteil: das Interesse der
Frau könne geschädigt werden, wenn Kreditgeber eine solche
Mitteilung mit ihr selbst in Verbindung brächten. |