§655a BGB Kredit-Darlehensvermittlung

 

Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !

§ 655 a BGB Darlehensvermittlungsvertrag

Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag zu vermitteln oder ihm die Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags nachzuweisen, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 bestimmten Umfang.

 

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

§ 655 a BGB: Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 b BGB: Schriftform
§ 655 c BGB: Vergütung
§ 655 d BGB: Nebenentgelte
§ 655 e BGB: Abweichende Vereinbarungen

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Stephi

Alles super geklappt. Nachdem alle Unterlagen von mir eingereicht wurden, hat es ca 5 Tage bis zur Auszahlung gedauert. Trotz negativer Schufa. Top gerne wieder

Stephi

Jörg F. – Bauarbeiter

Es gab keinerlei Probleme bei der Kreditabwicklung! ein Lob an die günstigen Kreditkonditionen und Zinsen. Sehr zügig...

Jörg F.
Bauarbeiter