Kred�twesengesetz - KWG
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� 2 Ausnahmen
(1) Als
Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Abs�tze 2
und 3 nicht
- 1. die Deutsche
Bundesbank;
- 2. die
Kreditanstalt f�r Wiederaufbau;
- 3. die
Sozialversicherungstr�ger und die Bundesagentur
f�r Arbeit;
- 3a. die
�ffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines
seiner Sonderverm�gen, eines Landes oder eines
anderen Staates des Europ�ischen Wirtschaftsraums
und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde
Gelder als Einlagen oder anderen r�ckzahlbare
Gelder des Publikums annimmt oder Gelddarlehen
oder Akzeptkredite gew�hrt;
- 4. private und
�ffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- 5. Unternehmen des
Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch
Gew�hrung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
- 6. Unternehmen,
die auf Grund des Gesetzes �ber
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt
sind;
- 7. Unternehmen,
die Bankgesch�fte ausschlie�lich mit ihrem
Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder
Schwesterunternehmen betreiben;
- 8. Unternehmen,
die das Finanzkommissionsgesch�ft ausschlie�lich
an einer B�rse, an der ausschlie�lich Derivate
gehandelt werden, f�r andere Mitglieder dieser
B�rse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch
ein System zur Sicherung der Erf�llung der
Gesch�fte an dieser B�rse abgedeckt sind.
(2) F�r die
Kreditanstalt f�r Wiederaufbau gelten � 14 und die
auf Grund von � 47 Abs. 1 Nr.
2 und � 48 getroffenen Regelungen; f�r die
Sozialversicherungstr�ger, f�r die Bundesagentur f�r
Arbeit, f�r Versicherungsunternehmen sowie f�r
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt � 14.
(3) F�r Unternehmen
der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6
bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes insoweit, als sie Bankgesch�fte betreiben,
die nicht zu den ihnen eigent�mlichen Gesch�ften
geh�ren.
(4) 1 Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, da� auf
ein Institut die �� 2b, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis
38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses
Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange
das Unternehmen wegen der Art der von ihm
betriebenen Gesch�fte insoweit nicht der Aufsicht
bedarf. 2 Die Entscheidung ist im
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) 1 Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank bestimmen, da� auf ein
Unternehmen, das nur das E-Geld-Gesch�ft
betreibt, die �� 2b, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45
und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht
anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der
Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen
Gesch�fte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu
erlassende Rechtsverordnung n�here Bestimmungen f�r
die Freistellung nach Satz 1 erlassen. 3
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Erm�chtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Ma�gabe �bertragen, da� die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
(6) 1 Als
Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
- die Deutsche
Bundesbank;
- die Kreditanstalt
f�r Wiederaufbau;
- die �ffentliche
Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sonderverm�gen, eines Landes oder eines anderen
Staates des Europ�ischen Wirtschaftsraums und
deren Zentralbanken;
- private und
�ffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen ausschlie�lich f�r ihr
Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder
Schwesterunternehmen erbringen;
- Unternehmen, deren
Finanzdienstleistung ausschlie�lich in der
Verwaltung eines Systems von
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an
mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
- Unternehmen, die
ausschlie�lich Finanzdienstleistungen im Sinne
sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6
erbringen;
- Unternehmen, die
als Finanzdienstleistungen im Sinne des � 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
ausschlie�lich die Anlage- und Abschlu�vermittlung
zwischen Kunden und
- einem Institut,
- einem nach � 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 t�tigen Unternehmen,
- einem
Unternehmen, das auf Grund einer
Rechtsverordnung nach � 53c gleichgestellt oder
freigestellt ist, oder
- einer
ausl�ndischen Investmentgesellschaft betreiben,
sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf
Anteile an Investmentverm�gen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder
auf ausl�ndische Investmentanteile, die nach dem
Investmentgesetz �ffentlich vertrieben werden
d�rfen, beschr�nken und die Unternehmen nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung dieser
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen;
dies gilt nicht f�r Sonderverm�gen mit
zus�tzlichen Risiken nach � 112 des
Investmentgesetzes.
- Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen ausschlie�lich an einer
B�rse, an der ausschlie�lich Derivate gehandelt
werden, f�r andere Mitglieder dieser B�rse
erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein
System zur Sicherung der Erf�llung der Gesch�fte
an dieser B�rse abgedeckt sind;
- Angeh�rige freier
Berufe, die Finanzdienstleistungen nur
gelegentlich im Rahmen ihrer Berufst�tigkeit
erbringen und einer Berufskammer in der Form der
K�rperschaft des �ffentlichen Rechts angeh�ren,
deren Berufsrecht die Erbringung von
Finanzdienstleistungen nicht ausschlie�t;
- Unternehmen, deren
Hauptt�tigkeit darin besteht, Gesch�fte �ber
Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den
Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der
Rohwaren zu t�tigen, und die
Finanzdienstleistungen nur f�r diese Personen und
nur insoweit erbringen, als es f�r ihre
Hauptt�tigkeit erforderlich ist;
- Unternehmen, deren
einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten
ist, sofern ihre Hauptt�tigkeit nicht im
Sortengesch�ft besteht.
2
F�r Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des
Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie
Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den
ihnen eigent�mlichen Gesch�ften geh�ren.
(7) 1 Die
Vorschriften des � 2a Abs. 2, der ��
10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr.
10, der �� 24a und 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, des � 35 Abs. 2
Nr. 5 und der �� 45, 46a bis 46c sind
nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute,
die au�er dem Kreditkartengesch�ft, der
Drittstaateneinlagenvermittlung, dem
Finanztransfergesch�ft und dem Sortengesch�ft keine
weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. 2
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige
Finanzdienstleistung das Kreditkartengesch�ft oder
das Finanztransfergesch�ft betreibt, von den
Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es
wegen der Art und Weise der Abwicklung der
betriebenen Gesch�fte nicht der Aufsicht bedarf.
(8) Die Vorschriften
des � 2a Abs. 2, der �� 10, 11 und 12
Abs. 1, der �� 13, 13a, 14 bis 18 und
35 Abs. 2 Nr. 5 und des �
45 sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler und
Abschlu�vermittler, die nicht befugt sind, sich bei
der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln.
(9) Auf
Anlagevermittler und Abschlu�vermittler, die
anstelle des Anfangskapitals den Abschlu� einer
geeigneten Versicherung gem�� � 33 Abs.
1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des �
24a �ber die Errichtung einer Zweigniederlassung und
den grenz�berschreitenden Dienstleistungsverkehr
keine Anwendung.
(10) 1 Ein
Unternehmen gilt nicht als
Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage-
oder Abschlu�vermittlung ausschlie�lich f�r Rechnung
und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts
oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im
Inland oder eines nach � 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 t�tigen Unternehmens
oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
Institute oder Unternehmen aus�bt, ohne andere
Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der
Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute
oder Unternehmen angezeigt wird und wenn das
haftungs�bernehmende Institut f�r jedes unter seiner
Haftung t�tige Unternehmen eine geeignete
Versicherung im Sinne des � 33 Abs. 1
Satz 2 dieses Gesetzes nachweist. 2 Seine
T�tigkeit wird den Instituten oder Unternehmen
zugerechnet, f�r deren Rechnung und unter deren
Haftung es t�tig wird. 3 �ndern sich die
von den haftenden Instituten oder Unternehmen
angezeigten Verh�ltnisse, sind die neuen
Verh�ltnisse unverz�glich der Bundesanstalt
anzuzeigen. 4 Die Bundesanstalt
�bermittelt die Anzeigen nach den S�tzen 1 und 3 der
Deutschen Bundesbank.
(11) 1 Ein
Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes
�ber das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern
- der Anteil des
Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom
Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und
au�erbilanzm��igen Gesch�fte nicht �berschreitet,
- die Gesamtsumme
der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der
Regel den Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht
�berschreitet und
- der Anteil des
Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der
Gesamtsumme der bilanz- und au�erbilanzm��igen
Gesch�fte und die Gesamtsumme der Positionen des
Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20
Millionen Euro �berschreiten.
2
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden
Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem
Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente,
die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert
oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und
Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres
Vorzeichens addiert. 3 N�heres wird durch
Rechtsverordnung nach � 22 geregelt. 4
Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverz�glich anzuzeigen, wenn es von der
M�glichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze
nach Satz 1 Nr. 3 �berschritten hat
oder die Vorschriften �ber das Handelsbuch anwendet,
obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen |