Kredítwesengesetz - KWG
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§ 2 Ausnahmen
(1) Als
Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 nicht
- 1. die Deutsche
Bundesbank;
- 2. die
Kreditanstalt für Wiederaufbau;
- 3. die
Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur
für Arbeit;
- 3a. die
öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines
seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines
anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde
Gelder als Einlagen oder anderen rückzahlbare
Gelder des Publikums annimmt oder Gelddarlehen
oder Akzeptkredite gewährt;
- 4. private und
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- 5. Unternehmen des
Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch
Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
- 6. Unternehmen,
die auf Grund des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt
sind;
- 7. Unternehmen,
die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem
Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder
Schwesterunternehmen betreiben;
- 8. Unternehmen,
die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich
an einer Börse, an der ausschließlich Derivate
gehandelt werden, für andere Mitglieder dieser
Börse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch
ein System zur Sicherung der Erfüllung der
Geschäfte an dieser Börse abgedeckt sind.
(2) Für die
Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die
auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr.
2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die
Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für
Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Für Unternehmen
der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6
bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben,
die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften
gehören.
(4) 1 Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, daß auf
ein Institut die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis
38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses
Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange
das Unternehmen wegen der Art der von ihm
betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht
bedarf. 2 Die Entscheidung ist im
Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) 1 Die
Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank bestimmen, daß auf ein
Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschäft
betreibt, die §§ 2b, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45
und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht
anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der
Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen
Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu
erlassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für
die Freistellung nach Satz 1 erlassen. 3
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
(6) 1 Als
Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
- die Deutsche
Bundesbank;
- die Kreditanstalt
für Wiederaufbau;
- die öffentliche
Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner
Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und
deren Zentralbanken;
- private und
öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
- Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr
Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder
Schwesterunternehmen erbringen;
- Unternehmen, deren
Finanzdienstleistung ausschließlich in der
Verwaltung eines Systems von
Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an
mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
- Unternehmen, die
ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne
sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6
erbringen;
- Unternehmen, die
als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung
zwischen Kunden und
- einem Institut,
- einem nach § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
7 tätigen Unternehmen,
- einem
Unternehmen, das auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder
freigestellt ist, oder
- einer
ausländischen Investmentgesellschaft betreiben,
sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf
Anteile an Investmentvermögen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder
auf ausländische Investmentanteile, die nach dem
Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden
dürfen, beschränken und die Unternehmen nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung dieser
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen;
dies gilt nicht für Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken nach § 112 des
Investmentgesetzes.
- Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen ausschließlich an einer
Börse, an der ausschließlich Derivate gehandelt
werden, für andere Mitglieder dieser Börse
erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein
System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte
an dieser Börse abgedeckt sind;
- Angehörige freier
Berufe, die Finanzdienstleistungen nur
gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit
erbringen und einer Berufskammer in der Form der
Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören,
deren Berufsrecht die Erbringung von
Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
- Unternehmen, deren
Haupttätigkeit darin besteht, Geschäfte über
Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den
Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der
Rohwaren zu tätigen, und die
Finanzdienstleistungen nur für diese Personen und
nur insoweit erbringen, als es für ihre
Haupttätigkeit erforderlich ist;
- Unternehmen, deren
einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten
ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im
Sortengeschäft besteht.
2
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des
Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie
Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den
ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(7) 1 Die
Vorschriften des § 2a Abs. 2, der §§
10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr.
10, der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, des § 35 Abs. 2
Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c sind
nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute,
die außer dem Kreditkartengeschäft, der
Drittstaateneinlagenvermittlung, dem
Finanztransfergeschäft und dem Sortengeschäft keine
weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. 2
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige
Finanzdienstleistung das Kreditkartengeschäft oder
das Finanztransfergeschäft betreibt, von den
Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es
wegen der Art und Weise der Abwicklung der
betriebenen Geschäfte nicht der Aufsicht bedarf.
(8) Die Vorschriften
des § 2a Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12
Abs. 1, der §§ 13, 13a, 14 bis 18 und
35 Abs. 2 Nr. 5 und des §
45 sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler und
Abschlußvermittler, die nicht befugt sind, sich bei
der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln.
(9) Auf
Anlagevermittler und Abschlußvermittler, die
anstelle des Anfangskapitals den Abschluß einer
geeigneten Versicherung gemäß § 33 Abs.
1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des §
24a über die Errichtung einer Zweigniederlassung und
den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
keine Anwendung.
(10) 1 Ein
Unternehmen gilt nicht als
Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage-
oder Abschlußvermittlung ausschließlich für Rechnung
und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts
oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im
Inland oder eines nach § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 tätigen Unternehmens
oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
Institute oder Unternehmen ausübt, ohne andere
Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der
Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute
oder Unternehmen angezeigt wird und wenn das
haftungsübernehmende Institut für jedes unter seiner
Haftung tätige Unternehmen eine geeignete
Versicherung im Sinne des § 33 Abs. 1
Satz 2 dieses Gesetzes nachweist. 2 Seine
Tätigkeit wird den Instituten oder Unternehmen
zugerechnet, für deren Rechnung und unter deren
Haftung es tätig wird. 3 Ändern sich die
von den haftenden Instituten oder Unternehmen
angezeigten Verhältnisse, sind die neuen
Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt
anzuzeigen. 4 Die Bundesanstalt
übermittelt die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 der
Deutschen Bundesbank.
(11) 1 Ein
Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes
über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern
- der Anteil des
Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom
Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und
außerbilanzmäßigen Geschäfte nicht überschreitet,
- die Gesamtsumme
der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der
Regel den Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht
überschreitet und
- der Anteil des
Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der
Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen
Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des
Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20
Millionen Euro überschreiten.
2
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden
Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem
Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente,
die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert
oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und
Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres
Vorzeichens addiert. 3 Näheres wird durch
Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. 4
Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn es von der
Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze
nach Satz 1 Nr. 3 überschritten hat
oder die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet,
obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen |