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Kredit Gesetze

Kred�twesengesetz - KWG |

� 2 Ausnahmen

(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Abs�tze 2 und 3 nicht

1. die Deutsche Bundesbank;
 
 
2. die Kreditanstalt f�r Wiederaufbau;
 
 
3. die Sozialversicherungstr�ger und die Bundesagentur f�r Arbeit;
 
 
3a. die �ffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sonderverm�gen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europ�ischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder anderen r�ckzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder Gelddarlehen oder Akzeptkredite gew�hrt;
 
 
4. private und �ffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
 
 
5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gew�hrung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
 
 
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes �ber Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;
 
 
7. Unternehmen, die Bankgesch�fte ausschlie�lich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
 
 
8. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgesch�ft ausschlie�lich an einer B�rse, an der ausschlie�lich Derivate gehandelt werden, f�r andere Mitglieder dieser B�rse betreiben und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erf�llung der Gesch�fte an dieser B�rse abgedeckt sind.

(2) F�r die Kreditanstalt f�r Wiederaufbau gelten � 14 und die auf Grund von � 47 Abs. 1 Nr. 2 und � 48 getroffenen Regelungen; f�r die Sozialversicherungstr�ger, f�r die Bundesagentur f�r Arbeit, f�r Versicherungsunternehmen sowie f�r Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt � 14.

(3) F�r Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgesch�fte betreiben, die nicht zu den ihnen eigent�mlichen Gesch�ften geh�ren.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, da� auf ein Institut die �� 2b, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Gesch�fte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 2 Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(5) 1 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank bestimmen, da� auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Gesch�ft betreibt, die �� 2b, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm betriebenen Gesch�fte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung n�here Bestimmungen f�r die Freistellung nach Satz 1 erlassen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Erm�chtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Ma�gabe �bertragen, da� die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

(6) 1 Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht

  1. die Deutsche Bundesbank;
     
     
  2. die Kreditanstalt f�r Wiederaufbau;
     
     
  3. die �ffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sonderverm�gen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europ�ischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;
     
     
  4. private und �ffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
     
     
  5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschlie�lich f�r ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
     
     
  6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung ausschlie�lich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
     
     
  7. Unternehmen, die ausschlie�lich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
     
     
  8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen im Sinne des � 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 ausschlie�lich die Anlage- und Abschlu�vermittlung zwischen Kunden und
     
     
    1. einem Institut,
       
       
    2. einem nach � 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 t�tigen Unternehmen,
       
       
    3. einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach � 53c gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
       
       
    4. einer ausl�ndischen Investmentgesellschaft betreiben,


    sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an Investmentverm�gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden, oder auf ausl�ndische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz �ffentlich vertrieben werden d�rfen, beschr�nken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen; dies gilt nicht f�r Sonderverm�gen mit zus�tzlichen Risiken nach � 112 des Investmentgesetzes.
     
     

  9. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschlie�lich an einer B�rse, an der ausschlie�lich Derivate gehandelt werden, f�r andere Mitglieder dieser B�rse erbringen und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur Sicherung der Erf�llung der Gesch�fte an dieser B�rse abgedeckt sind;
     
     
  10. Angeh�rige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufst�tigkeit erbringen und einer Berufskammer in der Form der K�rperschaft des �ffentlichen Rechts angeh�ren, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschlie�t;
     
     
  11. Unternehmen, deren Hauptt�tigkeit darin besteht, Gesch�fte �ber Rohwaren mit gleichartigen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu t�tigen, und die Finanzdienstleistungen nur f�r diese Personen und nur insoweit erbringen, als es f�r ihre Hauptt�tigkeit erforderlich ist;
     
     
  12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Hauptt�tigkeit nicht im Sortengesch�ft besteht.

2 F�r Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigent�mlichen Gesch�ften geh�ren.

(7) 1 Die Vorschriften des � 2a Abs. 2, der �� 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 10, der �� 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des � 35 Abs. 2 Nr. 5 und der �� 45, 46a bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die au�er dem Kreditkartengesch�ft, der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergesch�ft und dem Sortengesch�ft keine weiteren Finanzdienstleistungen erbringen. 2 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige Finanzdienstleistung das Kreditkartengesch�ft oder das Finanztransfergesch�ft betreibt, von den Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen, solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen Gesch�fte nicht der Aufsicht bedarf.

(8) Die Vorschriften des � 2a Abs. 2, der �� 10, 11 und 12 Abs. 1, der �� 13, 13a, 14 bis 18 und 35 Abs. 2 Nr. 5 und des � 45 sind nicht anzuwenden auf Anlagevermittler und Abschlu�vermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

(9) Auf Anlagevermittler und Abschlu�vermittler, die anstelle des Anfangskapitals den Abschlu� einer geeigneten Versicherung gem�� � 33 Abs. 1 Satz 2 nachweisen, finden die Vorschriften des � 24a �ber die Errichtung einer Zweigniederlassung und den grenz�berschreitenden Dienstleistungsverkehr keine Anwendung.

(10) 1 Ein Unternehmen gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, wenn es die Anlage- oder Abschlu�vermittlung ausschlie�lich f�r Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder eines nach � 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 t�tigen Unternehmens oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher Institute oder Unternehmen aus�bt, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen, wenn dies der Bundesanstalt von einem dieser haftenden Institute oder Unternehmen angezeigt wird und wenn das haftungs�bernehmende Institut f�r jedes unter seiner Haftung t�tige Unternehmen eine geeignete Versicherung im Sinne des � 33 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes nachweist. 2 Seine T�tigkeit wird den Instituten oder Unternehmen zugerechnet, f�r deren Rechnung und unter deren Haftung es t�tig wird. 3 �ndern sich die von den haftenden Instituten oder Unternehmen angezeigten Verh�ltnisse, sind die neuen Verh�ltnisse unverz�glich der Bundesanstalt anzuzeigen. 4 Die Bundesanstalt �bermittelt die Anzeigen nach den S�tzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank.

(11) 1 Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes �ber das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern

  1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und au�erbilanzm��igen Gesch�fte nicht �berschreitet,
     
     
  2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht �berschreitet und
     
     
  3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der bilanz- und au�erbilanzm��igen Gesch�fte und die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro �berschreiten.

2 Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. 3 N�heres wird durch Rechtsverordnung nach � 22 geregelt. 4 Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverz�glich anzuzeigen, wenn es von der M�glichkeit nach Satz 1 Gebrauch macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 �berschritten hat oder die Vorschriften �ber das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen

 

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Wir f�hren keine Rechtsberatung durch. Es handelt sich nur um recherchierte themenbezogene Informationen, die ohne Gew�hr zur Verf�gung gestellt werden.

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