Kredítwesengesetz - KWG
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§ 2a
Rechtsform
(1)
Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach
§ 32 Abs. 1 benötigen,
dürfen nicht in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) 1
Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der
Personenhandelsgesellschaft sind die
Risikoaktiva des Inhabers oder der
persönlich haftenden Gesellschafter in
die Beurteilung der Solvenz des
Instituts gemäß § 10 Abs. 1
einzubeziehen; das freie Vermögen des
Inhabers oder der Gesellschafter bleibt
jedoch bei der Berechnung der
Eigenmittel des Instituts
unberücksichtigt. 2 Wird ein
solches Institut in der Rechtsform eines
Einzelkaufmanns betrieben, hat der
Inhaber angemessene Vorkehrungen für den
Schutz seiner Kunden für den Fall zu
treffen, daß auf Grund seines Todes,
seiner Geschäftsunfähigkeit oder aus
anderen Gründen das Institut seine
Geschäftstätigkeit einstellt. |