Kredítwesengesetz - KWG
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§ 2b Inhaber
bedeutender Beteiligungen
(1) 1
Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
an einem Institut zu erwerben, hat dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich
anzuzeigen. 2 In der Anzeige hat er
die für die Höhe der Beteiligung und die für
die Begründung des maßgeblichen Einflusses,
die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und die
Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach
Absatz 1a Satz 1 wesentlichen Tatsachen und
Unterlagen, die durch Rechtsverordnung nach §
24 Abs. 4 näher zu bestimmen
sind, sowie die Personen und Unternehmen
anzugeben, von denen er die entsprechenden
Anteile erwerben will. 3 In der
Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als
Einzelfallentscheidung oder allgemeine
Regelung, vorgesehen werden, dass der
Anzeigepflichtige die in § 32 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e
genannten Unterlagen vorzulegen hat. 4
Die Bundesanstalt kann über die Vorgaben der
Rechtsverordnung hinausgehende Angaben und
Vorlage von weiteren Unterlagen verlangen,
falls dies für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit oder die Prüfung der weiteren
Untersagungsgründe nach Absatz 1a Satz 1
erforderlich ist. 5 Ist der
Anzeigepflichtige eine juristische Person oder
Personenhandelsgesellschaft, hat er in der
Anzeige die für die Beurteilung der
Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Vertreter oder persönlich
haftenden Gesellschafter wesentlichen
Tatsachen anzugeben. 6 Der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu
bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreter oder neuen persönlich haftenden
Gesellschafter mit den für die Beurteilung von
dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. 7 Der
Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er
beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden
Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen
von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom
Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
erreicht oder überschritten werden oder daß
das Institut unter seine Kontrolle kommt.
(1a) 1
Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige
nach Absatz 1 den beabsichtigten Erwerb der
bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß
- der
Anzeigepflichtige oder, wenn er eine
juristische Person ist, auch ein
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter,
oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein
Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder
aus anderen Gründen nicht den im Interesse
einer soliden und umsichtigen Führung des
Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt;
dies gilt im Zweifel auch dann, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
die von ihm aufgebrachten Mittel für den
Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch
eine Handlung erbracht hat, die objektiv
einen Straftatbestand erfüllt;
- das Institut
durch die Begründung oder Erhöhung der
bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der
bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden würde, der
durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte
wirtschaftliche Transparenz eine wirksame
Aufsicht über das Institut beeinträchtigt;
- das Institut
durch die Begründung oder Erhöhung der
bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen
eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat
würde, das im Staat seines Sitzes oder
seiner Hauptverwaltung nicht wirksam
beaufsichtigt wird oder dessen zuständige
Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden
Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht
bereit ist.
2
Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die
Bundesanstalt eine Frist festsetzen, nach
deren Ablauf die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die
Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 oder 6 erstattet
hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug des
beabsichtigten Erwerbs der Bundesanstalt
anzuzeigen hat. 3 Nach Ablauf der
Frist hat diese Person oder
Personenhandelsgesellschaft die Anzeige
unverzüglich bei der Bundesanstalt
einzureichen.
(1b) Die
Bundesanstalt hat die Auskunfts- und
Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 auch
nach Ablauf der Frist des Absatzes 1a Satz 1.
(2) 1
Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer
bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm
kontrollierten Unternehmen die Ausübung seiner
Stimmrechte untersagen und anordnen, daß über
die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt
werden darf, wenn
- die
Voraussetzungen für eine
Untersagungsverfügung nach Absatz 1a Satz 1
vorliegen,
- der Inhaber
der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht
nach Absatz 1 zur vorherigen Unterrichtung
der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese
Unterrichtung innerhalb einer von ihr
gesetzten Frist nicht nachgeholt hat oder
- die
Beteiligung entgegen einer vollziehbaren
Untersagung nach Absatz 1a Satz 1 erworben
oder erhöht worden ist.
2
In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung
der Stimmrechte auf einen Treuhänder
übertragen werden - dieser hat bei der
Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer
soliden und umsichtigen Führung des Instituts
Rechnung zu tragen. 3 In den Fällen
des Satzes 1 kann die Bundesanstalt über die
Maßnahmen nach Satz 1 hinaus einen Treuhänder
mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie
eine bedeutende Beteiligung begründen,
beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden
Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr
bestimmten angemessenen Frist einen
zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber
der Anteile haben bei der Veräußerung in dem
erforderlichen Umfang mitzuwirken. 4
Der Treuhänder wird auf Antrag des Instituts,
eines an ihm Beteiligten oder der
Bundesanstalt vom Gericht des Sitzes des
Instituts bestellt. 5 Sind die
Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat
die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung
des Treuhänders zu beantragen. 6
Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagen und auf Vergütung für
seine Tätigkeit. 7 Das Gericht
setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen
und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde
ist ausgeschlossen. 8 Der Bund
schießt die Auslagen und die Vergütung vor;
für seine Aufwendungen haften dem Bund der
betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung
und das Institut gesamtschuldnerisch.
(3) 1
Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1 hat die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen des
anderen Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums anzuhören, wenn es sich bei
dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um
ein in dem anderen Staat zugelassenes
Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, um ein
Mutterunternehmen eines in dem anderen Staat
zugelassenen Einlagenkreditinstituts oder
Wertpapierhandelsunternehmens oder um eine
Person handelt, die ein in dem anderen Staat
zugelassenes Einlagenkreditinstitut oder
Wertpapierhandelsunternehmen kontrolliert, und
wenn das Institut, an dem der Erwerber eine
Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den
Erwerb unter dessen Kontrolle käme. 2
Von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gegenüber
Erwerbern im Sinne des Satzes 1 hat die
Bundesanstalt die zuständigen Stellen des
anderen Staates zu unterrichten; sie soll sie
vorher anhören, wenn nicht zu befürchten ist,
daß durch die Verzögerung die Wirksamkeit der
Maßnahme vereitelt oder wesentlich
beeinträchtigt wird. 3 Die Sätze 1
und 2 gelten entsprechend für
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des
Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie
85/611/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW) (ABl.
EG Nr. L 375
S. 3), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2001/108/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Januar 2002 (ABl. EG
Nr. L 41 S. 35) -
(Investmentrichtlinie).
(4) 1
Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung
an einem Institut aufzugeben oder den Betrag
seiner bedeutenden Beteiligung unter die
Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert
oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des
Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu
verändern, daß das Institut nicht mehr
kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich anzuzeigen. 2 Dabei
ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der
Beteiligung anzugeben. 3 Die
Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach
deren Ablauf ihr die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die
Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug
oder den Nichtvollzug der beabsichtigten
Absenkung oder Veränderung anzuzeigen hat.
4 Nach Ablauf der Frist hat die
Person oder Personenhandelsgesellschaft,
welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat,
die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt
zu erstatten.
(5) 1
Die Bundesanstalt hat den Erwerb einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an
einem Institut, durch den das Institut zu
einem Tochterunternehmen eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat würde, vorläufig
zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein
entsprechender Beschluß der Kommission oder
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vorliegt, der nach Artikel 60 Abs.
2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 7
Abs. 5 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen - ABl.
EG Nr. L 141
S. 27 -
(Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) zustande
gekommen ist. 2 Die vorläufige
Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate
vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht
überschreiten. 3 Beschließt der Rat
die Verlängerung der Frist nach Satz 2, hat
die Bundesanstalt die Fristverlängerung zu
beachten und die vorläufige Untersagung oder
Beschränkung entsprechend zu verlängern.
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