|
Kredit Gesetze
Kredítwesengesetz - KWG
|
§ 3
Verbotene Geschäfte
Verboten
sind
- der
Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn
der Kreis der Einleger überwiegend aus
Betriebsangehörigen des Unternehmens
besteht (Werksparkassen) und nicht
sonstige Bankgeschäfte betrieben
werden, die den Umfang dieses
Einlagengeschäftes übersteigen;
- die
Annahme von Geldbeträgen, wenn der
überwiegende Teil der Geldgeber einen
Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen
aus diesen Geldbeträgen Darlehen
gewährt oder Gegenstände auf Kredit
verschafft werden
(Zwecksparunternehmen); dies gilt
nicht für Bausparkassen;
- der
Betrieb des Kreditgeschäftes oder des
Einlagengeschäftes, wenn es durch
Vereinbarung oder geschäftliche
Gepflogenheit ausgeschlossen oder
erheblich erschwert ist, über den
Kreditbetrag oder die Einlagen durch
Barabhebung zu verfügen.
|
|
|
|
|
>>zurück zur Übersicht Kreditgesetze |
Wir führen keine
Rechtsberatung durch. Es handelt sich nur um recherchierte
themenbezogene Informationen, die ohne Gewähr zur Verfügung gestellt
werden. |
|