Kredítwesengesetz - KWG
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§ 4 Entscheidungen
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt
entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen
den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.
Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. |