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Kredit Gesetze

Kredítwesengesetz - KWG |

§ 4 Entscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt.  Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

 

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Wir führen keine Rechtsberatung durch. Es handelt sich nur um recherchierte themenbezogene Informationen, die ohne Gewähr zur Verfügung gestellt werden.

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