Drittkäuferbenennungsrecht: Bei
Leasingverträgen mit Restwertabrechnung und
bei fristlosen Kündigungen muss dem
Leasingnehmer das Recht gewährt werden,
einen Dritten als Käufer des
Leasingfahrzeuges zu benennen, der das
Leasingfahrzeug zu einem höheren Preis als
dem Händlereinkaufspreis ankauft.
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