Pfändung. Im Rahmen einer Pfändung
werden Gegenstände beschlagnahmt, um die
nachgewiesenen Forderungen eines Gläubigers
zu befriedigen.
Zu einer Pfändung kann es kommen, wenn ein
Schuldner seine Rechnungen beziehungsweise
Kreditraten nicht mehr bezahlen kann. So
gesehen ist die Pfändung eine Form der
Zwangsvollstreckung. Voraussetzung für eine
Pfändung ist stets ein vollstreckbarer
Titel, welcher vorab dem säumigen Zahler
zugestellt wird. Die eigentliche Pfändung
unternimmt dann ein Gerichtsvollzieher.
Gepfändet werden dürfen alle nicht
unmittelbar für den Lebensunterhalt nötigen
Sachgegenstände. Gepfändet wird vor Ort also
nur das bewegliche Vermögen eines
Schuldners. Die Pfändung macht der
Gerichtsvollzieher dadurch kenntlich, dass
er an den betreffenden Gegenständen ein
Pfandsiegel, im Volksmund auch „Kuckuck“
genannt, anbringt.
Auch eventuell vorhandenes
Bargeld kann im Rahmen der
Pfändung eingezogen werden. Ebenso können natürlich auch Guthaben auf
Konten gepfändet werden, man spricht dann von einer so genannten
Kontenpfändung. Bis zu einer gewissen Grenze können also auch
Lohnzahlungen der Pfändung unterliegen. Die vom Vollstreckungsbeamten
beim Schuldner gepfändeten Gegenstände gelangen danach zur
Versteigerung. Der Erlös aus der Pfändung geht an den Gläubiger, um
dessen Ansprüche zu befriedigen. Ein eventueller Überhang aus der
Versteigerung wird dem Schuldner zurück erstattet. Um die stets
unangenehme Pfändung zu vermeiden, ist es daher ratsam sich bei
Ausgaben und Krediten nicht zu übernehmen, insbesondere wenn ein
regelmäßiges Einkommen nicht sichergestellt ist. Mit einer Pfändung
ist die Kreditwürdigkeit auf jeden Fall zunächst einmal verspielt.
Zurück zur Übersicht
[Kreditlexikon] |