AGB der Private
VISA Card:
Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser
Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne
Geschäftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen
Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt).
Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum
Beispiel für das Wertpapiergeschäft, für den
kartengestützten Zahlungsverkehr, für den Scheckverkehr, für
den Sparverkehr, für den Überweisungsverkehr)
Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie
werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines
Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde
auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen
Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nr. 14
dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser
ausländischen Geschäftsstellen.
(2) Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der
Sonderbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt
gegeben. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der
Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg
vereinbart (z. B. das Homebanking), können die Änderungen
auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der
Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in
lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als
genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem
vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf
diese Folge wird ihn die Bank bei der Bekanntgabe besonders
hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von
sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Bank
absenden.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis
erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf
die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies
gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur
Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen
und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit;
betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot-
oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie
Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden
nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im
Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu
erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche
Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte,
wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt.
Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über
Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann,
wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich
zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn
der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten
Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der
Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie
anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer
Kunden.
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für
jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die
sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit
die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder
sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen
diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes
Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11
dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten
Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens
beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des
Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den
Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der
Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der
weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag
dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten
weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum
Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen
Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich
die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und
Unterweisung des Dritten.
(3) Störung des Betriebs
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt,
Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von
ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik,
Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im
In- oder Ausland) eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden
Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen,
wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der
Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines
Testamentsvollstrecker-Zeugnisses oder weiterer hierfür
notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden
sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung
vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins
oder eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses verzichten,
wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift
der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst
zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank
darf denjenigen, der darin als Erbe oder
Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten
ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit
befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn
der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel
nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht
verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge
Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand beikaufmännischen
und öffentlich-rechtlichen Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank
gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige
Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes
zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die
kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem
anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für
eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für
öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann
von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle
zuständigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im
Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben,
sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem
inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
vergleichbar sind.
Kontoführung
7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in
laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus
Lastschriften
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht
etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines
Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die
in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche
(einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank)
verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der
Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen
oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen
Vereinbarung Zinsen berechnen.
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor
Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht
er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die
Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese
Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses
besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf
eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss
dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder
eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
(3) Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift,
für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt
hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen
diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene
Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen
nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er
seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung
innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der
Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des
Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum
Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis
zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung
rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen
den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem
Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in
Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.
(2) Nach Rechnungsabschluss
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem
Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein
Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in
Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten
(Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die
Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den
Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren
Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.
(3) Information des Kunden;
Zinsberechnung
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den
Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die
Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag
vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.
9. Einzugsaufträge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und
Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies
unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann,
wenn diese Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht
der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem
Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen
(zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den
Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt,
dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch
dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind.
Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder
erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht,
macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies
geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein
Rechnungsabschluss erteilt wurde.
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter
Schecks
Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die
Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag
nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind
bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks
sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall
eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die
über die Abrechnungsstelle einer Landeszentralbank vorgelegt
werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der
Landeszentralbank festgesetzten Zeitpunkt an die
Abrechnungsstelle zurückgegeben werden.
10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei
Fremdwährungskonten
(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten
Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den
Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung
bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf
Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu
Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung
von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie
die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses
ausführt.
(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden
Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel
ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung
eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre
Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto
des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas
anderes vereinbart ist.
(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank
Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu
Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur
Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist
in dem Umfang und so lange ausgesetzt, wie die Bank in der
Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die
Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen
oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur
eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese
Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht
zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes
der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro)
oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die
Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu
Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht
ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus
ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige
gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu
verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
(4) Umrechnungskurs
Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt
sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mitwirkungspflichten des Kunden
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der
Bank erteilten Vertretungsmacht
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es
erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines
Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die
Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht
(insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese
Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die
Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel
in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen
oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
(2) Klarheit von Aufträgen und Überweisungen
Aufträge und Überweisungen müssen ihren Inhalt zweifelsfrei
erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge und
Überweisungen können Rückfragen zur Folge haben, die zu
Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei
Aufträgen zur Gutschrift auf einem Konto (zum Beispiel bei
Lastschrift- und Scheckeinreichungen) und Überweisungen auf
die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des
Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer, der
angegebenen Bankleitzahl und der angegebenen Währung zu
achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von
Aufträgen und Überweisungen müssen als solche gekennzeichnet
sein.
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung
eines Auftrags oder einer Überweisung
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags oder einer
Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank
gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen
oder Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars
erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot-
und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen
über die Ausführung von Aufträgen und Überweisungen sowie
Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise)
auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu
überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von
Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden
nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich
benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch
beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der
Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach
der Ausführung von Aufträgen und Überweisungen des Kunden
oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).
Kosten der Bankdienstleistungen
12. Zinsen, Entgelte und Auslagen
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im
Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt
sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten
Privatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem „Preis- und
Leistungsverzeichnis“. Wenn ein Kunde einen dort
aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in
Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im
Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis
angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht
aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in
dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach
den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu
erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach
billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
bestimmen.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn
keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen
und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen
Gesetzbuches).
(3) Änderung von Zinsen und Entgelten
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem
veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen
Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das Entgelt für
Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung
typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum
Beispiel Konto- und Depotführung), kann die Bank nach
billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
ändern.
(4) Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung von Zinsen und
Entgelten
Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen und Entgelten
nach Absatz 3 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde,
sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene
Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen nach
Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen und
Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht
zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine
angemessene Frist einräumen.
(5) Auslagen
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu
stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder
seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für
Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt,
verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere
Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von
Sicherungsgut).
(6) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Bei Kreditverträgen, die nach § 492 des Bürgerlichen
Gesetzbuches der Schriftform bedürfen, richten sich die
Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den Angaben
in der Vertragsurkunde. Fehlt die Angabe eines Zinssatzes,
gilt der gesetzliche Zinssatz; nicht angegebene Kosten
werden nicht geschuldet (§ 494 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches). Bei Überziehungskrediten nach § 493 des
Bürgerlichen Gesetzbuches richtet sich der maßgebliche
Zinssatz nach dem Preisaushang und den Informationen, die
die Bank dem Kunden übermittelt.
Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden
13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten
verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt
sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der
Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen
Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung
für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank
übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank
ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme
folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(2) Veränderungen des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den
Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen,
kann sie auch später noch eine Besicherung fordern.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten
oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der
Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich
zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten
wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern
drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht,
wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder
ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu
bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein
Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag
angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 50.000 Euro
übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder
Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder
keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird
die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die
Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19
Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen,
falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt,
wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die
Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt,
an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen
Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird.
Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die
dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden
(zum Beispiel Kontoguthaben).
(2) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden,
künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren
sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen.
Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für
Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen
(zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus
der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer
Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die
Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten
Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung
zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht
der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von
der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für
die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden
verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf
die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen
Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und
nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der
Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen
Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu
verlangen.
15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten
Wechseln
(1) Sicherungsübereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks
und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung
Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die
Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes
Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto
zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen
Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen
auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über;
ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere
Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel
Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht,
dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet
werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und
die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen
der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden
bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen
Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der
Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder
diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden
nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums
an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen
an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung
keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder
sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger
Bezahlung nicht verfügen lässt.
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und
Freigabeverpflichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung
von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der
realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller
Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung
(Deckungsgrenze) entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die
Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl
freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze
übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des
Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die
Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat,
Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch
verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht
unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von
Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).
(3) Sondervereinbarungen
Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer
Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine
andere Deckungsgrenze oder andere Grenze für die Freigabe
von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.
17. Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren
Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei
der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die
berechtigten Belange des Kunden und eines dritten
Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden
Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt,
wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift
erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als
Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des
Umsatzsteuerrechts entspricht.
Kündigung
18. Kündigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für
die weder eine Laufzeit noch eine abweichende
Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine
abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine
fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn
hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden,
auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung
fortzusetzen.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
19. Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine
abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit
unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen
(zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von
Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der
Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange
des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung
von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist
mindestens sechs Wochen.
(2) Kündigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch
eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die
Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses
Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden
Rücksicht nehmen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung
oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter
Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren
Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben
über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die
Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über
andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (z. B.
Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung
waren oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit
einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch
die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer
sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter
Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet
ist. Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Kunde
seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von
Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser
Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen
Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten
angemessenen Frist nachkommt. Besteht der wichtige Grund in
der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die
Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser
Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der
Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die
Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines
Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur
nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
(5) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank
dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die
Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen,
soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum
Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe
der Scheckvordrucke).
Schutz der Einlagen
20. Einlagensicherungsfonds
(1) Schutzumfang
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der
Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die
in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“
auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und
Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden
Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30 %
des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden
Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem
Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann
auch im Internet unter www.bdb.de abgefragt werden.
(2) Ausnahmen vom Einlegerschutz
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank
Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B.
Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate
sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
(3) Ergänzende Geltung des Statuts des
Einlagensicherungsfonds
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf
§ 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das
auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
(4) Forderungsübergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm
Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen
Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen
Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds
über.
(5) Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem
von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
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