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Kredit Gesetze im Überblick
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Preisangabenverordnung § 1 Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von
Waren oder Leistungen gegenüber Letzverbrauchern
unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise
anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer
Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit
es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht,
sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und
die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die
Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den
angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
entspricht und Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der
allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen
von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie
müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig
zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar
oder sonst wahrnehmbar sein. Bei der Aufgliederung
von Preisen sind Endpreise hervorzuheben.