(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als
jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und
als „effektiver Jahreszins“ oder, wenn eine Änderung
des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender
Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als
„anfänglicher effektiver Jahreszins“ zu bezeichnen.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1
beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei
regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den
tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des
Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer
Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger
Zinsbelastung gemäß § 608 BGB staffelmäßig abrechnen
lässt. Bei der Berechnung des anfänglichen
effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des
Angebots oder der Werbung geltenden
preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der
anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im
Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden
Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits
für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger
Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten
einzubeziehen:
1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung
seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu
tragen sind;
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
Kreditnehmer beim Erwerb von Waren oder
Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob
es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die
Führung eines Kontos, das für die Tilgungszahlung im
Rahmen der Rückzahlung des Kredits sowie für die
Zahlung von Zinsen und sonstigen Kosten dienen soll
...
4. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten ...
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger
in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes
einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre
zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung
des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so
wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen,
dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen
an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum
Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen
auszugehen:
1. Ist keine Darlehensobergrenze vorgesehen,
entspricht der Betrag des gewährten Kredits 4000
Deutsche Markt;
2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt
worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den
Vertragsbestimmungen oder aus den
Zahlungsmodalitäten, so beträgt die Kreditlaufzeit
ein Jahr;
3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung
gilt, wenn mehrere Termine für die Aus- oder
Rückzahlung vorgesehen sind, sowohl die Auszahlung
als auch die Rückzahlung des Darlehens als zu dem
Zeitpunkt erfolgt, der als frühestmöglicher
Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung
der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder
anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von
einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer
Versicherung abhängig gemacht, so ist dies
anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass
im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche
Mindestsparguthaben angespart ist. Von der
Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu
berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der
Bausparsumme entfällt. ...
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur
Verfügung gestellt werden, sind abweichend von
Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die
Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht
kürzer als drei Monate ist und keine weiteren
Kreditkosten anfallen
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