Kredit-Darlehensvermittlung
 
 Kreditvermittlungs Gesetze im Überblick !


§ 655 e BGB: Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 507 BGB.
 

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

§ 655 a Darlehensvermittlungsvertrag
§ 655 b Schriftform
§ 655 c Vergütung
§ 655 d Nebenentgelte
§ 655 e Abweichende Vereinbarungen

Beachte auch unsere News:
Kreditvermittlung unseriös ?

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Pressemitteilungen aus dem Bereich - Recht und Gesetz:


[Mehr Pressemitteilungen aus dem Bereich Recht]


Sofortkredit ab 4,99 % eff.

 

Kredite ohne Schufa bis 3.300 Euro