Kredit-Darlehensvermittlung
 
 Kreditvermittlungs Gesetze im �berblick !


� 655 d  BGB Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf f�r Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenh�ngen, au�er der Verg�tung nach � 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren.

Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind.
 

Kreditvermittlung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher:

� 655 a Darlehensvermittlungsvertrag
� 655 b Schriftform
655 c Verg�tung
� 655 d Nebenentgelte
� 655 e Abweichende Vereinbarungen

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