§ 34 c Gewerbeverordnung (GewO)
Makler, Bauträger, Baubetreuer
(1) Wer gewerbsmäßig
1. den Abschluß von Verträgen über
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,
b) den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen
Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich
angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame
Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von
öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von
verbriefen Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß
solcher Verträge nachweisen,
2. Bauvorhaben
a) als Bauherr, im eigenen Namen für eigene oder
fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und
dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern,
Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
oder von Bewerbern um Erwerbs- oder
Nutzungsrechte verwenden,
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde
Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder
durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
der Auftraggeber erforderlich ist, unter
denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn.
l. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der
Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor
Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens
oder wegen Diebstahls, Unterschlagung,
Erpressung, Betruges, Untreue,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt
worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten
Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der
Regel der Fall, wenn über das Vermögen des
Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder
vom Vollstreckungsgericht zu führende
Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der
Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften
zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen
des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des
Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder
eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung
abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende
Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder
verwendet,
2. die erhaltenen Vermögenswerte des
Auftraggebers getrennt zu verwalten,
3. nach der Ausführung des Auftrages dem
Auftraggeber Rechnung zu legen,
4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel
der mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragten Personen zu
erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu
machen,
5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des
Auftrages und des zu vermittelnden oder
nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen
Informationen schriftlich oder mündlich zu
geben,
6. Bücher zu führen einschließlich der
Aufzeichnung von Daten über einzelne
Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner
die Befugnis des Gewerbetreibenden zur
Entgegennahme und zur Verwendung von
Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt
werden, soweit dies zum Schutze des
Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in
der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende
verpflichtet werden, die Einhaltung der nach
Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen
Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie
aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den
Prüfungsbericht der zuständigen Behörde
vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung
erforderlich ist; hierbei können die
Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren
Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl,
Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der
Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen
des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie
das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden,
geregelt werden.
(4) (weggefallen)
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1 Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des § 22c
Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland,
solange sie diese Eigenschaft behalten,
2. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
erteilt wurde, und für Zweigstellen von
Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über das Kreditwesen,
3. Finanzdienstleistungsinstitute in bezug auf
Vermittlungstätigkeiten, für die ihnen eine
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen erteilt wurde oder nach § 64e Abs. 2
des Gesetzes über das Kreditwesen als erteilt
gilt,
3a. Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in bezug auf
Vermittlungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2
Abs. 10 Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen,
4. Gewerbetreibende, die lediglich zur
Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen
Warenverkäufe oder zu erbringenden
Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über
Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluß solcher Verträge nachweisen,
5. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, die nach § 53b Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen Darlehen zwischen
Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich
ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung
von Darlehen zwischen Kreditinstituten
beschränkt,
6. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden im Sinne des § 1 des
Teilzeit-Wohnrechtegesetzes vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2154) gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr.
1 nachgewiesen oder vermittelt wird.