-die Gewährung von Gelddarlehen
und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft),
-der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
-die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
-die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren
für andere (Depotgeschäft),
-die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten
Geschäfte (Investmentgeschäft),
-die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen
vor Fälligkeit zu erwerben,
-die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen für -andere (Garantiegeschäft),
-die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft),
-die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes
Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger
Garantien (Emissionsgeschäft),
-die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem
Geld (E-Geld-Geschäft).
(aufgehoben)
(1a) 1 Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen,
die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig
oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
und die keine Kreditinstitute sind. 2 Finanzdienstleistungen
sind
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung
und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder
deren Nachweis (Anlagevermittlung),
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter
Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
-die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten
im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel),
-die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen
mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
(Drittstaateneinlagenvermittlung),
-die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft),
-der Handel mit Sorten (Sortengeschäft) und
Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu
verwalten (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der
Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang
zugrunde liegenden Leistung.
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) 1 Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind
diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in
der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind. 2 In Ausnahmefällen
kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte
Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen,
wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche
Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. 3 Wird
das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben,
so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen
des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung
der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte
Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet
werden. 4 Beruht die Bezeichnung einer Person als
Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts,
so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters
zu widerrufen.
(3) 1 Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine
Institute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
Beteiligungen zu erwerben,
-Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
-Leasingverträge abzuschließen,
(aufgehoben)
-mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
-andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu
beraten (Anlageberatung),
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle
Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten
sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen
diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten
oderDarlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln
(Geldmaklergeschäfte).
2 Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung
der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen,
um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG
vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeit der Kreditinstitute - ABl. EG Nr.
L 126 S. 1 - (Bankenrichtlinie), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2000/28/EG vom 18. September
2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
- ABl. EG Nr. L 275 S. 37 - erweitert wird.
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen,
deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich
Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens
ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
zum Tochterunternehmen haben.
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die
keine Finanzholding-Gesellschaften oder Institute
sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut
oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen
haben.
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen
sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien
zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere
Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im
Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer
Institute sind.
(3d) 1 Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute,
die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des
Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft
betreiben. 2 Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute,
die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben
oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes
1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es sei denn, die
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken
sich auf Devisen, Rechnungseinheiten oder Derivate
im Sinne des Absatzes 11 Satz 4 Nr. 5. 3 Wertpapierhandelsbanken
sind Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute
sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen
im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.
4 E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur
das E-Geld-Geschäft betreiben.
(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses
Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die
von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht
werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum
unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte
an diesen Märkten (Clearingstellen), die von staatlich
anerkannten Stellen geregelt und überwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung
eines Instituts zugelassen ist.
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut
außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung
unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs tätig wird.
(5a) 1 Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne
dieses Gesetzes umfaßt die Staaten der Europäischen
Gemeinschaften sowie die Staaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum. 2 Drittstaaten
im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.
(5b) 1 Zone A umfaßt die Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, die Vollmitgliedstaaten der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
sofern sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre
ihre Auslandsschulden umgeschuldet oder vor vergleichbaren
Zahlungsschwierigkeiten gestanden haben, sowie die
Staaten, die mit dem Internationalen Währungsfonds
besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen
Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben.
2 Zone B umfaßt alle anderen Staaten.
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als
Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben
können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz
ankommt.
(7) 1 Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als
Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs
gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt
werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und
den Sitz ankommt. 2 Schwesterunternehmen sind Unternehmen,
die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen
im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen
gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer
juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges
Verhältnis besteht.
(9) 1 Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn
unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis
oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder
Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals
oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens
im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder
wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens
ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann.
2 Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte
gilt § 22 Abs. 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes.
3 Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den
mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in
vollem Umfang zuzurechnen.
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut
und eine andere natürliche Person oder ein anderes
Unternehmen verbunden sind
durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch
ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder
von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder
der Stimmrechte oder
als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines
gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.
(11) 1 Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes
sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen
oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. 2 Wertpapiere
sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt
sind,
Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen,
Genußscheine, Optionsscheine und
andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen
vergleichbar sind,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können;
Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen,
die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben
werden. 3 Geldmarktinstrumente sind Forderungen,
die nicht unter Satz 2 fallen und üblicherweise
auf dem Geldmarkt gehandelt werden. 4 Derivate sind
als Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete
Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar
abhängt von
dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.
(12) 1 Dem Handelsbuch im Sinne dieses Gesetzes
sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung
von Handelsbuch-Risikopositionen zuzurechnen
Finanzinstrumente, handelbare Forderungen und Anteile,
die das Institut zum Zweck des Wiederverkaufs im
Eigenbestand hält oder von dem Institut übernommen
werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede
zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Preis-
und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, damit
ein Eigenhandelserfolg erzielt wird,
Bestände und Geschäfte zur Absicherung von Marktrisiken
des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende
Refinanzierungsgeschäfte,
Aufgabegeschäfte sowie
Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen,
Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen
des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.
2 Dem Handelsbuch sind auch Pensions-, Darlehens-
sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionen des
Handelsbuchs zuzurechnen. 3 Das Bundesministerium
der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen
zur Abgrenzung des Handelsbuchs im Rahmen der Vorgaben
durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften
erlassen und weitere handelbare Positionen dem Handelsbuch
zurechnen; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank ergeht. 4 Das Anlagebuch bilden
alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch
zuzurechnen sind. 5 Die Einbeziehung in das Handelsbuch
hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren
Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen
der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe
anzuzeigen. 6 Die Umwidmung von Positionen in das
Handelsbuch oder Anlagebuch ist in den Unterlagen
des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren und
zu begründen. 7 Die Einhaltung der institutsintern
festgelegten Kriterien hat der Abschlußprüfer im
Rahmen der Jahresabschlußprüfung zu überprüfen und
zu bestätigen.
(13) 1 Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind
zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen
von Marktkursen, -preisen oder -werten oder -zinssätzen
und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner
Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten
(potentielle Risikobeträge) auf der Basis der Empfindlichkeit
(Sensitivität) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen
gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen
risikobestimmenden Faktoren. 2 Sie beinhalten mathematisch-statistische
Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender
Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs
von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität
und Korrelation) sowie der Sensitivität der Finanzinstrumente
und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene
EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen
ermittelt werden.
(14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in Form
einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die
auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind,
gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben
werden und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen
werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.
(15) 1 Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses
Gesetzes besteht, wenn eine Person oder ein Unternehmen
an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein
gleichartiges Verhältnis mindestens 10 vom Hundert
des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder auf
die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen
maßgeblichen Einfluss ausüben kann; Absatz 9 Satz
2 und 3 gilt entsprechend. 2 Anteile, die nicht
dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer
dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb
zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung
nicht einzubeziehen.
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche
Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen
in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
(ABl. EG Nr. L 166 S. 45) einschließlich der Vereinbarung
zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden
Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank
oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemeldet
wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz
1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen
den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG
angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes
sind Barguthaben, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente
sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich
jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte
oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines
beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im
Wege der Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung
zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber,
die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis
e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
(ABl. EG Nr. L 168 S. 43) aufgeführten Kategorien
angehören, bereitgestellt werden. Gehört der Sicherungsgeber
zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie
2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften,
so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die
Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten
aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen
über
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte
auf Finanzinstrumente oder Darlehen zur Finanzierung
des Erwerbs von Finanzinstrumenten dient. Finanzinstrumente
im Sinne dieser Vorschrift sind auch Termingeschäfte,
deren Preis von anderen als den in Absatz 11 Satz
4 Nr. 1 bis 5 genannten Basiswerten abhängt. Gehört
der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe
e der Richtlinie 2002/ 47/EG genannten Personen
oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des
Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen
im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches
keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt
der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus
Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern
gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel
1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften,
Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.
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