(1) Durch den Darlehensvertrag wird der
Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer
einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur
Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist
verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und
bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen
zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines
Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines
Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung
zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine
Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon
ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer
kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der
Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur
Rückerstattung berechtigt.
|
|