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BGB � 491 Verbraucherdarlehensvertrag
 

(1) F�r entgeltliche Darlehensvertr�ge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Abs�tze 2 und 3 erg�nzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensvertr�ge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht �bersteigt,
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschlie�t, die unter den markt�blichen S�tzen liegen,
3. die im Rahmen der F�rderung des Wohnungswesens und des St�dtebaus auf Grund �ffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus �ffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die F�rdermittel vergebenden �ffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinss�tzen abgeschlossen werden, die unter den markt�blichen S�tzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. � 358 Abs. 2, 4 und 5 und die �� 492 bis 495 auf Verbraucherdarlehensvertr�ge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enth�lt, unter denen der Jahreszins oder die Kosten ge�ndert werden k�nnen;
2. � 358 Abs. 2, 4 und 5 und � 359 auf Verbraucherdarlehensvertr�ge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.

 

� 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
� 489 Ordentliches K�ndigungsrecht des Darlehensnehmers
� 490 Au�erordentliches K�ndigungsrecht
� 491 Verbraucherdarlehensvertrag
� 492 Schriftform, Vertragsinhalt
� 493 �berziehungskredit
� 494 Rechtsfolgen von Formm�ngeln
� 495 Widerrufsrecht
� 496 Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
� 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
� 498 Gesamtf�lligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

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