(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem
Verbraucher als Darlehensnehmer
(Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden
Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine
Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen
(Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu
Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen
Sätzen liegen,
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens
und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher
Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen
aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der
die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen
Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen
abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen
Sätzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell
beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die
notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss
des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des
Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter
denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden
können;
2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf
Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung
des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Edelmetallen dienen.
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