(1) F�r entgeltliche Darlehensvertr�ge zwischen
einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem
Verbraucher als Darlehensnehmer
(Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich
der Abs�tze 2 und 3 erg�nzend die folgenden
Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine
Anwendung auf Verbraucherdarlehensvertr�ge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen
(Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht �bersteigt,
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu
Zinsen abschlie�t, die unter den markt�blichen
S�tzen liegen,
3. die im Rahmen der F�rderung des Wohnungswesens
und des St�dtebaus auf Grund �ffentlich-rechtlicher
Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen
aus �ffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der
die F�rdermittel vergebenden �ffentlich-rechtlichen
Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinss�tzen
abgeschlossen werden, die unter den markt�blichen
S�tzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
1. � 358 Abs. 2, 4 und 5 und die �� 492 bis 495 auf
Verbraucherdarlehensvertr�ge, die in ein nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell
beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die
notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss
des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des
Darlehens sowie die Voraussetzungen enth�lt, unter
denen der Jahreszins oder die Kosten ge�ndert werden
k�nnen;
2. � 358 Abs. 2, 4 und 5 und � 359 auf
Verbraucherdarlehensvertr�ge, die der Finanzierung
des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten
oder Edelmetallen dienen.
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