(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann
der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag
bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen
ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder
teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer
Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei
Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehens
oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos
eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen
Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei
Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte
Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer
spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über
die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung
anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den
Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die
Restschuld um die Zinsen und sonstigen
laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei
staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach
Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Immobiliardarlehensverträge.
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