(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf
Abschluss eines solchen Vertrages vom Verbraucher
erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die
Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder
wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6
vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der
Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem
Verbraucherdarlehen zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz,
wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder
anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs.1
Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrages (§
492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1 a) fehlt. Nicht
angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht
geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen sind unter
Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten
neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert
werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese
zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber
nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich
der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte
Zinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive
oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben ist.
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