(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag,
bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester
Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise
kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung
über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für
den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet;
ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten
Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der
Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des
Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und
nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht
gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach
dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem
Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über
die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz
getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der
Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag
mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz
1 oder Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den
geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach
Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach
den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt
nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen
des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen
Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften
oder ausländische Gebietskörperschaften.
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