(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht
eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich
abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der
Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme
durch die Vertragsparteien jeweils getrennt
schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des
Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn
sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung
erstellt wird. Die vom Darlehensnehmer zu
unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben:
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die
Höchstgrenze des Darlehens,
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur
Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen
und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,
wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags für die gesamte
Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit
veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen
getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage
der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen
Darlehensbedingungen,
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens
oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht
vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung,
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des
Darlehens, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im
Einzelnen zu bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach
anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom
Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten,
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine
Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den
anfänglichen effektiven Jahreszins; zusammen mit dem
anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch
anzugeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können und
auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer
nicht vollständigen Auszahlung oder aus einem
Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses verrechnet werden,
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen
Versicherung, die im Zusammenhang mit dem
Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wird,
7. zu bestellende Sicherheiten.
(1 a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein
Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die
Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze
freigestellt ist, sowie bei
Immobiliardarlehensverträgen.
Immobiliardarlehensverträge sind
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die
Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und
zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich
abgesicherte Darlehensverträge und deren
Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung
durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von
einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes
über Bausparkassen abgesehen wird.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem
Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags anzugebende
Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des
effektiven und des anfänglichen effektiven
Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung
zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine
Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu
stellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die
Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1
gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine
Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
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