(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer
auf das Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm
gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404
einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine
ihm gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung
gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger gegenüber
aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet
werden, für die Ansprüche des Darlehensgebers aus
dem Verbraucherdarlehensvertrag eine
Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der
Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur
Sicherung seiner Ansprüche aus dem
Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht
entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom
Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines
Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2
begeben worden ist, verlangen. Der Darlehensgeber
haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer
aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung
entsteht.
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