(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des
Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer
für das Darlehen gestellten Sicherheit eine
wesentliche Verschlechterung eintritt oder
einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des
Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit,
gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den
Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im
Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel
fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag,
bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester
Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein
Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter
Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1 Nr. 2
vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten
Interessen dies gebieten. Ein solches Interesse
liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein
Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der
zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber
denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der
vorzeitigen Kündigung entsteht
(Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben
unberührt.
[Die beiden Artikel befassen sich mit „Störung der
Geschäftsgrundlage“ (§ 313) und mit „Kündigung von
Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund“ (§
314)].
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