(1) Die Bestimmungen des � 492 gelten nicht f�r
Verbraucherdarlehensvertr�ge, bei denen ein
Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht
einr�umt, sein laufendes Konto in bestimmter H�he zu
�berziehen, wenn au�er den Zinsen f�r das in
Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in
Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in
k�rzeren Perioden als drei Monaten belastet werden.
Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der
Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu
unterrichten �ber
1. die H�chstgrenze des Darlehens,
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden
Jahreszins,
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz
ge�ndert werden kann,
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz Nr. 1 bis 4 sind
dem Darlehensnehmer sp�testens nach der ersten
Inanspruchnahme des Darlehens zu best�tigen. Ferner
ist das Darlehensnehmer w�hrend der Inanspruchnahme
des Darlehens �ber jede �nderung des Jahreszinses zu
unterrichten. Die Best�tigung nach Satz 3 und die
Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu
erfolgen; es gen�gt, wenn sie auf einem Kontoauszug
erfolgen
(2) Duldet das Kreditinstitut die �berziehung des
laufenden Kontos und wird das Konto l�nger als 3
Monate �berzogen, so hat das Kreditinstitut den
Darlehensnehmer �ber den Jahreszins, die Kosten
sowie die diesbez�glichen �nderungen zu
unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf
einem Kontoauszug erfolgen.
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