(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein
Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht
einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu
überziehen, wenn außer den Zinsen für das in
Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in
Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in
kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden.
Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der
Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu
unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens,
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden
Jahreszins,
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz
geändert werden kann,
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz Nr. 1 bis 4 sind
dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten
Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner
ist das Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme
des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu
unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die
Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu
erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug
erfolgen
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung des
laufenden Kontos und wird das Konto länger als 3
Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den
Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten
sowie die diesbezüglichen Änderungen zu
unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf
einem Kontoauszug erfolgen.
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