(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er
auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet,
in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach
§ 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für
Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen
beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall
kann der Darlehensgeber einen höheren oder der
Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden
nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen
sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und
dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem
geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des
Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich
dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe,
dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen
kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung
der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die
Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen
geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die
Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber
darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die
Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung
und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz
1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197
Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch
nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2
keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine
Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel
geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen
lautet.
(4) Absatz 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht
für Immobiliardarlehensverträge.
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